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Montag, 14. Mai 2007
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Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die ausgewiesenen Bennennungen (Mitglied, usw.) geschlechtsneutral zu sehen sind.

ALLGEMEINES

§ 1 Name
§ 2 Verbandszugehörigkeit
§ 3 Abteilungszweck

MITGLIEDSCHAFT IN DER ABTEILUNG

§ 4 Rechte der Abteilungsmitglieder
§ 5 Pflichten der Abteilungsmitglieder
§ 6 Gebühren

ORGANE DER ABTEILUNG

§ 7 Abteilungsorgane
§ 8 Abteilungsleitung
§ 9 Abteilungsversammlung
§ 10 Inhalt der Tagesordnung
§ 11 Beschlussfähigkeit der Abteilungsversammlung
§ 12 Außerordentliche Abteilungsversammlung

SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 13 Haftpflicht
§ 14 Sportunfälle
§ 15 Inkrafttreten der Abteilungsordnung

ALLGEMEINES


§ 1 - Name
Die Sparte Tauchen innerhalb des Betriebssports von WDR AKTIV, das Sozialwerk e.V., führt den Namen
„Kölnisch Wasser“ - die Tauchsportgruppe von WDR AKTIV.

§ 2 - Verbandszugehörigkeit
„Kölnisch Wasser“ - die Tauchsportgruppe (TSG) von WDR AKTIV. e.V. ist seit dem 1. Februar 2003 Mitglied des Tauchsportverbandes Nordrhein-Westfalen und des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST) e.V.
Sie erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und ihre Abteilungsmitglieder verbindlich an.

§ 3 - Abteilungszweck

Der Zweck der TSG ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und unter Umständen auch der tauchsportlichen Jugendarbeit.

Der Abteilungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports,
- Förderung der allgemeinen, aber auch der sportlichen Jugendpflege,
- Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.

MITGLIEDSCHAFT IN DER ABTEILUNG


§ 4 - Rechte der Abteilungsmitglieder
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Betriebssportgruppe Tauchen (TSG) ist die Mitgliedschaft bei WDR AKTIV. Sämtliche Mitglieder der TSG haben Anspruch darauf, die Einrichtungen der TSG nach Maßgabe dieser Ordnung und der von den Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die volljährigen Abteilungsmitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus dieser Ordnung, insbesondere aus der Zweckbestimmung der TSG ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Abteilungsversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.Bei der evtl. Wahl des Jugendabteilungsleiters und in der Jugendabteilungsversammlung steht das Wahl- und Stimmrecht allen Mitgliedern der Abteilung vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es dazu nicht. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der TSG. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis spätestens zum 15. November eines jeweiligen Kalenderjahres an den Vorstand zu richten und wird zum Ende des desselben Kalenderjahres wirksam.Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus der TSG ausgeschlossen werden:
-wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
-wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der TSG und grobem unsportlichen Verhalten,
-wegen unehrenhafter Handlungen,
-wegen Rückstandes in der Beitragszahlung von mehr als einem Jahr trotz Mahnungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 - Pflichten der Abteilungsmitglieder

Sämtliche Abteilungsmitglieder haben die sich aus dieser Satzung TSG und den Satzungen der übergeordneten Verbände sowie insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung der TSG ergebenden Pflichten zu erfüllen. In übergeordneten Fragen ist die Satzung von WDR AKTIV verbindlich.Die Mitglieder sind gehalten, die Abteilung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen der Abteilung nach Kräften zu unterstützen.Die Abteilungsmitglieder sind zur Befolgung der von den Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Abteilungseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.Die Abteilungsmitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von abteilungseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine Teilnahme am Tauchtraining ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig.

§ 6 - Gebühren

Zur Deckung ihrer Aufgaben erhebt die TSG
- Spartenbeitrag und
- Kursbeiträge.

Über die Höhe des Spartenbeitrags entscheidet die Abteilungsversammlung jährlich. Die Spartenbeiträge werden für alle Mitglieder im Bankeinzugsverfahren jährlich in einer Summe zum 15. Januar erhoben.

Die Abteilungsleitung ist berechtigt, eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Sie soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln. Kursbeiträge müssen spätestens zu Kursbeginn entrichtet sein.

ORGANE DER ABTEILUNG


§ 7 - Abteilungsorgane
Die Abteilungsorgane sind
- die Abteilungsleitung (Vorstand)
- die Abteilungsversammlung

§ 8 - Abteilungsleitung (Vorstand)

1. Die Abteilungsleitung besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Beisitzer,
dem Ausbildungsleiter,
dem Kassenwart.

2. Die Abteilungsleitung führt die Abteilung. Ihr obliegt neben der Vertretung der Abteilung die Wahrnehmung aller Abteilungsgeschäfte nach Maßgabe der Abteilungsordnung und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilung jederzeit teilzunehmen. Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Abteilung.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet während seiner Amtszeit ein Mitglied aus der Abteilungsleitung aus, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden.

5. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Personen einsetzen, die jedoch kein Stimmrecht im Vorstand haben.

§ 9 - Abteilungsversammlung

1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Abteilung.

2. Eine ordentliche Abteilungsversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

3. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich durch den Abteilungsleiter. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Abteilungsversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten der Abteilung bekannten Anschrift des Abteilungsmitglieds.

5. Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

§ 10 - Inhalt der Tagesordnung

1. Mit der Einberufung der ordentlichen Abteilungsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Abteilungsleiters
- Entlastung der Abteilungsleitung
- Wahlen (soweit erforderlich)
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Abteilungsmitglieder
- Sonstiges

2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Abteilungsversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Änderung der Abteilungsordnung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 11 - Beschlussfähigkeit der Abteilungsversammlung

Die ordnungsgemäß einberufende Abteilungsversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Abteilungsmitglieder, sofern der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter anwesend ist.Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind die volljährigen Abteilungsmitglieder der Abteilung. Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters bzw. des Versammlungsleiters. .

Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beantragen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Abteilungsleiter bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 12 - Außerordentliche Abteilungsversammlung

1. Der Vorsitzende kann von sich aus eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder muss der Vorsitzende unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen.

3. Für die außerordentliche Abteilungsversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Abteilungsversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.

SCHLUSSBESTIMMUNG


§ 13 - Haftpflicht
Für die aus dem Abteilungs-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des TSG - haftet die TSG, ihre Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 14 - Sportunfälle

1. Bei Sport- und insbesondere Tauchunfällen sind die Abteilungsmitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen.

2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 15 - Inkrafttreten der Abteilungsordnung

Diese Abteilungsordnung ist von der Abteilungsversammlung am 25. Februar 2003 beschlossen worden.
Letzte Aktualisierung ( Montag, 14. Januar 2008 )
 

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